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1. Name und Sitz
a) Der Verein mit den Namen "FC ANADOLU BAYERN"
b) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in abgekürzte Form "e. V."
c) Der Verein hat seinen Sitz in München
2. Zweck des Vereins
a) München und Umgebung sportliche Möglichkeiten zu bieten und sportlich zu fördern.
b) Die Jugendlichen körperlich und geistig zu fördern.
3. Vereinstätigkeit
a) Der Verein verpflichtet sich Fußballturniere sowie Sportmäßige Veranstaltungen durchzuführen.
b) Die Jugendlichen zu trainieren.
4. Eintragung in das Vereinsregister
a) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
5. Eintritt zur Mitgliedschaft
a) Mitglieds des Vereins kann jeder werden der die Satzung des Vereins anerkennt und befolgt.
b) Die Mitgliedschaft entsteht erst nach 14 Tagen durch Eintritt in den Verein.
c) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
d) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
e) Ein Aufnahmespruch besteht nicht.
6. Austritt der Mitglieder
a) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
b) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen jeweils an Halbjahresenden zum 31. November bzw. zum 31. Mai zulässig.
c) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist ein rechtzeitiger Absendung (Poststempel) der Austrittserklärung an die Postanschrift des Vereins ausreichend.
7. Ausschluß der Mitglieder
a) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluß.
b) Der Ausschluß aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
c) Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
d) Der Ausschluß eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
e) Der Ausschluß soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich und schriftlich bekannt gemacht werden.
8. Streichung der Mitglieder
a) Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein.
b) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit sechs Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach einer schriftlichen Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
c) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
d) Die Mahnung ist nicht wirksam, wenn die Sendung unzustellbar zurückkommt.
e) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem Betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
9. Mitgliedsbeitrag
a) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
b) Die Höhe des Beitrages beträgt für Passive Mitglieder 5 Euro, für Aktive Mitglieder 8 Euro 50 Cent und für Jugendliche 4 Euro im Monat.
c) Der Beitrag ist halbjährlich jeweils zum 01. Januar und zum 01. Juli im Voraus zu Zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten
d) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
10. Organe des Vereins
a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung
11. Vorstand und Vorstandsmitglieder
a) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden.
b) Jede Vorstandsmitglieder vertreten allein.
c) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
d) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
e) Der amtierende Vorstand und die Vorstandsmitglieder sind berechtigt bei einem ausscheiden eines Vorstandsmitglieds einen Vereinsmitglied zur Vorstandschaft zu ernennen.
f) Es können und dürfen nur Vereinsmitglieder zu Vorstandschaft bzw. zum Vorstand gewählt werden die mindestens 1 Jahr Mitglied des Vereins sind
12. Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
a) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Aufnahmen eines Kredits von der Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
13. Berufung der Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres.
b) In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand nach der berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen.
14. Form der Berufung
a) Die Mitgliederversammlung ist von dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.
b) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen.
c) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung, der Einladung an die letzt bekannte Mitgliederanschrift.
15. Beschlussfähigkeit
a) Beschlussfähig ist jede Ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
b) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
c) Ist eine einberufene Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins nach Absatz b nicht Beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen, ab dem Versammlungstag, eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die nächste Versammlung hat frühestens zwei Monate und spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
d) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz e) zu enthalten.
e) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder Beschlussfähig.
16. Beschlussfassung
a) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
b) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
c) Zu einem Beschluss, der eines der Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
d) Zu Änderung der Zweck des Vereins (§2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden.
e) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, ist die Zustimmung aller erschienenen Mitglieder erforderlich.
17. Gemeinnützigkeit des Vereins
a) Der Verein "FC ANADOLU BAYERN" (e. V.) mit sitz in München verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist München und Umgebung sportliche Möglichkeiten zu bieten und sportlich zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Umgebung und Leistungen.
b) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, mit dem Zweck und Verwendung zur Förderung des Sports.
München, 05.02.2006
FC Anadolu Bayern e.V.
Agnes-Bernauer-Straße 239
81241 München
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